Satzung

vom 28. Mai 2010

Inhalt

1.   Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

2.   Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

3.   Mitgliedschaft

4.   Organe des Vereins

5.   Plenum

6.   Initiativgruppe

7.   Auflösung und Liquidation

Satzung der Initiative „Gemeinsam gegen Depression“ Bayreuth

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen Initiative „Gemeinsam gegen Depression“ Bayreuth (nachfolgend in der Satzung „Initiative“ genannt).

(2)   Sitz des Vereins ist Bayreuth.

(3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Ziel der Initiative ist der Schutz der psychischen Gesundheit. Sie soll dazu beitragen den Begriff der Depression zu entstigmatisieren und eine Veränderung im öffentlichen Bewusstsein zu bewirken. Der Vereinszweck wird insbesondere durch Prävention, Aufklärung und Entwicklung neuer Perspektiven verwirklicht.

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung (AO) §§ 51 ff.. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1)   Es werden zwei Mitgliedschaften unterschieden:·

  • Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden, die die Vereinsziele aktiv unterstützen, fördern oder selbst einen Beitrag leisten. Nur ordentliche Mitglieder verfügen über das Stimmrecht.·
  • Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden, die im Sinne der Satzungsziele tätig werden und die Initiative durch finanzielle Leistungen unterstützen.

(2)   Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme die Initiativgruppe durch einfache Mehrheit entscheidet.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds oder durch eine schriftliche Benachrichtigung an die Initiativgruppe. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgt.

(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Initiativgruppe ausgesprochen werden, wenn·

  • ein Verstoß gegen Satzungszwecke vorliegt·
  • das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen des Vereins schädigt. Dies hat in schriftlicher Form zu erfolgen und wirkt sofort mit Beschluss der Initiativgruppe.

§4 Organe des Vereins

(1)   Die Organe des Vereins sind:·

  • Das Plenum
  • Die Initiativgruppe

Durch Beschluss der Initiativgruppe können weitere Organe gebildet oder aufgelöst werden. Bei beratender Funktion der neuen Organe, ist hierfür keine Satzungsänderung notwendig.

§5 Plenum

(1)   Die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder werden halbjährlich zum Plenum (=Mitgliederversammlung) eingeladen.

(2)   Aufgaben des Plenums:
Das Plenum hat die zentrale Aufgabe, die Mitglieder der Initiativgruppe zu beraten und die Ziele der Initiative in der Öffentlichkeit ebenso wie im jeweiligen persönlichen oder beruflichen Umfeld zu kommunizieren. Bei den Sitzungen des Plenums ist vorgesehen:·

  • Informationsplattform für Austausch.
  • Die Initiativgruppe informiert über geplante Veranstaltungen der Initiative·
  • Die Mitglieder des Plenums geben Anregungen, Rückmeldungen, Entwicklungsimpulse und Veranstaltungsideen

Durch Beschluss der Initiativgruppe können darüber hinaus Arbeitsgruppen mit klar umrissenen Aufgaben gebildet werden. Das Plenum ist darüber zu informieren.

(3)   Das Plenum wählt im Abstand von 2 Jahren die Mitglieder der Initiativgruppe.

§6 Initiativgruppe

(1)   Die Initiativgruppe besteht aus:·        

  • Dem Sprecher (Vorstand)
  • Dem 1. stellvertretenden Sprecher (1. stellvertretender Vorsitzender)
  • Dem 2. stellvertretenden Sprecher (2. stellvertretender Vorsitzender)
  • Dem 3. stellvertretenden Sprecher (3. stellvertretender Vorsitzender)
  • Dem Koordinator (4. stellvertretender Vorsitzender)

(2)   Die Initiativgruppe ist zuständig für:

  • Leitung des Projekts im Sinne eines Vereinsvorstandes
  • Vor- und Nachbereitung der Plenumssitzung
  • Umsetzung der Vereinbarungen des Plenums
  • Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne von §2 der Satzung
  • Koordination und Prüfung von Veranstaltungen, die i.R. der Initiative stattfinden
  • Beantragung von Drittmitteln und Sponsorenakquise

§7 Auflösung und Liquidation

(1)   Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet das Plenum durch zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerlichen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirk Oberfranken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Bayreuth, den 28. Mai 2010